(1)
Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft Entscheidungen nach diesem Gesetz die Justizvollzugsanstalt, in der die Untersuchungshaft vollzogen wird (Anstalt).
(2)
Die Anstalt arbeitet eng mit Gericht und Staatsanwaltschaft zusammen. Sie berücksichtigt bei ihren Entscheidungen die Belange des Strafverfahrens.