Die Untersuchungsgefangenen haben das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zu verkehren. § 119 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.
§ 32
SächsUHaftVollzGGrundsatz
Besuche, Schriftwechsel, Telefongespräche und Pakete
Stand 2025-08-16