(1)
Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet die Anstaltsleitung an. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete der Anstalt diese Maßnahmen vorläufig anordnen. Die Entscheidung der Anstaltsleitung ist unverzüglich einzuholen. Eine nicht nur kurzfristige Fixierung ist auf Antrag der Anstaltsleitung nur aufgrund vorheriger richterlicher Anordnung zulässig. Vor der Anordnung der Fixierung ist eine ärztliche Stellungnahme einzuholen, welche die medizinische Notwendigkeit der Fixierung feststellt. Bei Gefahr im Verzug können die Anstaltsleitung oder andere Bedienstete der Anstalt die Fixierung vorläufig anordnen; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich einzuholen. Wurde die Fixierung vor der richterlichen Entscheidung beendet, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.
(2)
Werden Untersuchungsgefangene ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr seelischer Zustand den Anlass der besonderen Sicherungsmaßnahme, ist vorher eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich nachträglich eingeholt.
(3)
Die Entscheidung wird der oder dem Untersuchungsgefangenen von der Anstaltsleitung mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst. Dies gilt nicht für die Fälle des § 49 Abs. 6. Bei einer Fixierung sind die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe sowie der Verlauf, die Art der Überwachung und die Beendigung zu dokumentieren.
(4)
Besondere Sicherungsmaßnahmen sind in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie aufrechterhalten werden müssen.
(5)
Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 sind der Aufsichtsbehörde, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und der Verteidigerin oder dem Verteidiger unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als 48 Stunden aufrechterhalten werden. Eine Fixierung ist unverzüglich mitzuteilen. Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum von zusammen mehr als 20 Tagen Gesamtdauer innerhalb von zwölf Monaten bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde und wird dem Gericht und der Staatsanwaltschaft von der Anstalt mitgeteilt. Die Beobachtung mit optisch-technischen Hilfsmitteln nach § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sind der Aufsichtsbehörde und, sofern die oder der Untersuchungsgefangene es beantragt, der Verteidigerin oder dem Verteidiger unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als 48 Stunden aufrechterhalten wird.
(6)
Während der Absonderung, der Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum und der Fixierung sind die Untersuchungsgefangenen in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Untersuchungsgefangenen über die Absonderung oder die Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum hinaus gefesselt oder sind sie fixiert, sind sie durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten, die oder der für diese Maßnahme besonders geschult ist, ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten.
(7)
Nach Beendigung der Fixierung sind die Untersuchungsgefangenen in für sie verständlicher Weise auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Hinweis ist zu dokumentieren.