Jurafuchs

§ 18

SächsUHaftVollzG
Verpflegung und Einkauf
Unterbringung und Versorgung der Untersuchungsgefangenen
Stand 2025-08-16
(1)
Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung hat den Anforderungen an eine gesunde Ernährung zu entsprechen. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Es soll den Untersuchungsgefangenen ermöglicht werden, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen.
(2)
Die Untersuchungsgefangenen können in angemessenem Umfang aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot einkaufen. Hierzu können sie monatlich einen Betrag verwenden, der in der Regel 8 Prozent der Eckvergütung nach § 25 Absatz 2 Satz 1 nicht übersteigen darf. Erhalten Untersuchungsgefangene eine Vergütung nach diesem Gesetz, soll der Betrag nach Satz 2 12 Prozent der Eckvergütung nicht übersteigen. Die Anstalt soll für ein Angebot sorgen, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Untersuchungsgefangenen Rücksicht nimmt.
(3)
Den Untersuchungsgefangenen kann die Möglichkeit eröffnet werden, unmittelbar oder über Dritte Gegenstände über den Versandhandel zu beziehen. Zulassung und Verfahren des Einkaufs über den Versandhandel regelt die Anstaltsleitung.
(4)
Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt zu gefährden, sind vom Einkauf ausgeschlossen.

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