(1)
Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben. Sie muß vorhanden sein
1.
in Verkaufsräumen,
2.
in Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen und Ladenstraßen sowie in allgemein zugänglichen Fluren für Kunden,
3.
in Arbeits- und Pausenräumen,
4.
in Toilettenräumen mit einer Fläche von mehr als 50 m²,
5.
in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen und
6.
für Hinweisschilder auf Ausgänge und für Stufenbeleuchtung.