Mindestens 3 v. H. der notwendigen Stellplätze, mindestens jedoch ein Stellplatz, müssen für Behinderte vorgesehen sein. Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.
§ 28
ThürVStVOStellplätze für Behinderte
Betriebsvorschriften
Stand 1997-06-13