(1)
In der Verkaufsstätte befindliche Personen müssen unmittelbar aus der Verkaufsstätte oder über Flächen auf dem Grundstück auf öffentliche Verkehrsflächen gelangen können.
(2)
Die erforderlichen Zufahrten, Durchfahrten und Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen vorhanden sein.
(3)
Die als Rettungswege dienenden Flächen auf dem Grundstück sowie die Flächen für die Feuerwehr nach Absatz 2 müssen ständig freigehalten werden. Hierauf ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.