Ordnungswidrig im Sinne des § 81 Abs. 1 Nr. 1 ThürBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
Ladenstraßen, allgemein zugängliche Flure für Kunden und Hauptgänge entgegen § 13 Abs. 5 einengt oder einengen läßt,
2.
Türen im Zuge von Rettungswegen entgegen § 15 Abs. 3 während der Betriebszeit so abschließt oder abschließen läßt, daß sie im Gefahrfall nicht jederzeit geöffnet werden können,
3.
in Treppenräumen notwendiger Treppen, in Treppenraumerweiterungen oder in allgemein zugänglichen Fluren entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 Dekorationen anbringt oder anbringen läßt oder Gegenstände abstellt oder abstellen läßt,
4.
auf Ladenstraßen oder Hauptgängen entgegen § 24 Abs. 2 Satz 2 Gegenstände abstellt oder abstellen läßt,
5.
Rettungswege auf dem Grundstück oder Flächen für die Feuerwehr entgegen § 25 Abs. 3 nicht freihält oder freihalten läßt,
6.
als Betreiber oder dessen Vertreter entgegen § 26 Abs. 1 während der Betriebszeit nicht ständig anwesend ist,
7.
als Betreiber entgegen § 26 Abs. 2 den Brandschutzbeauftragten und die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl nicht bestellt,
8.
als Betreiber entgegen § 26 Abs. 5 nicht sicherstellt, daß Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit anwesend sind.