Tragende Wände, Pfeiler und Stützen müssen feuerbeständig, bei erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen mindestens feuerhemmend sein. Dies gilt nicht für erdgeschossige Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen.
§ 3
ThürVStVOTragende Wände, Pfeiler und Stützen
Bauvorschriften
Stand 1997-06-13