Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einstweilig einstellen, beschränken oder die Vollstreckungsmaßnahmen aufheben, wenn die Vollstreckung unbillig ist oder wenn die Kosten der Beitreibung außer Verhältnis zu der beizutreibenden Geldforderung stehen.
§ 14
VwVGBbgEinstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung
Allgemeine Vorschriften
Stand 2024-03-05