Jurafuchs

§ 2

VwVGBbg
Vollstreckung durch Behörden der Finanz- und Justizverwaltung
Allgemeine Vorschriften
Stand 2024-03-05
(1)
Wird die Vollstreckung von den Finanzämtern vorgenommen, so ist sie nach den für die Finanzämter geltenden Bestimmungen durchzuführen.
(2)
Wird die Vollstreckung von Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollziehern im Wege der Amts- oder Vollstreckungshilfe vorgenommen, so ist sie nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und den hierfür geltenden Kostenvorschriften durchzuführen; an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt der schriftliche Antrag der Vollstreckungsbehörde.

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