(1)
Wird die Vollstreckung von den Finanzämtern vorgenommen, so ist sie nach den für die Finanzämter geltenden Bestimmungen durchzuführen.
(2)
Wird die Vollstreckung von Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollziehern im Wege der Amts- oder Vollstreckungshilfe vorgenommen, so ist sie nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und den hierfür geltenden Kostenvorschriften durchzuführen; an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt der schriftliche Antrag der Vollstreckungsbehörde.