Vollstreckungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingeleitet sind, werden nach den bislang für sie geltenden Bestimmungen durchgeführt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 40 Einschränkung von Grundrechten