Einwendungen gegen Entstehung oder Höhe der Verpflichtung, deren Erfüllung erzwungen werden soll, sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsmitteln zu verfolgen. § 25 Absatz 3 bleibt unberührt.
§ 15
VwVGBbgEinwendungen gegen die Vollstreckung
Allgemeine Vorschriften
Stand 2024-03-05