Jurafuchs

§ 3

VwVGBbg
Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung
Allgemeine Vorschriften
Stand 2024-03-05
Ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung, einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet, kann vollstreckt werden, wenn
1.
er unanfechtbar geworden ist,
2.
ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat und
3.
die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind.

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