Wer leichtfertig einen Befehl nicht befolgt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
§ 21
WStrGLeichtfertiges Nichtbefolgen eines Befehls
Straftaten gegen die Pflichten der Untergebenen
Stand 2025-02-25