Wer im Dienst oder in Beziehung auf eine Diensthandlung einen Vorgesetzten mit der Begehung einer Straftat bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
§ 23
WStrGBedrohung eines Vorgesetzten
Straftaten gegen die Pflichten der Untergebenen
Stand 2025-02-25