Jurafuchs

§ 42

WStrG
Unwahre dienstliche Meldung
Straftaten gegen andere militärische Pflichten
Stand 2025-02-25
(1)
Wer
1.
in einer dienstlichen Meldung oder Erklärung unwahre Angaben über Tatsachen von dienstlicher Bedeutung macht,
2.
eine solche Meldung weitergibt, ohne sie pflichtgemäß zu berichtigen, oder
3.
eine dienstliche Meldung unrichtig übermittelt

und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

(2)
Der Versuch ist strafbar.
(3)
Wer im Falle des Absatzes 1 leichtfertig handelt und die schwerwiegende Folge wenigstens fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.

Meine Notizen

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