Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben überlassene gefährliche Abfälle getrennt von den sonstigen Abfällen einzusammeln, zu befördern, zu lagern und einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder einer gemeinwohlverträglichen Beseitigung zuzuführen. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen und Einrichtungen sind zu schaffen.
§ 10
AbfG LSASchadstoffhaltige Kleinmengen
Teil 2 Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
Stand 2010-02-01