Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt es den Abfallbehörden, das Kreislaufwirtschaftsgesetz, das Abfallverbringungsgesetz und dieses Gesetz sowie die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen und sonstige abfallrechtliche Vorschriften zu vollziehen und ergänzende Maßnahmen nach dem allgemeinen Recht der Gefahrenabwehr zu treffen. Bei den unteren Abfallbehörden gehören diese Aufgaben zum übertragenen Wirkungskreis.
§ 31
AbfG LSAAufgaben der Abfallbehörden
Teil 7 Behörden, Zuständigkeiten
Stand 2010-02-01