Die nach § 46 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zur Abfallberatung Verpflichteten sind befugt, öffentlich Empfehlungen und Hinweise zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen auszusprechen, soweit die in § 1 Abs. 1 genannten Ziele der Kreislaufwirtschaft dies erfordern.
§ 7
AbfG LSAInformationsmaßnahmen
Teil 2 Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
Stand 2010-02-01