Außerhalb dieses Gesetzes durch Rechtsvorschrift, aufgrund einer Rechtsvorschrift oder durch Vereinbarung begründete Unterhaltungs-, Verkehrssicherungs- oder Reinigungspflichten bleiben unberührt und gehen den Pflichten nach den §§ 11 oder 11a vor.
§ 11b
AbfG LSAVorrang anderer Pflichten
Teil 2 Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
Stand 2010-02-01