Jurafuchs

§ 11a

AbfG LSA
Verbotswidrig abgelagerte Abfälle auf anderen Grundstücken
Teil 2 Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
Stand 2010-02-01
(1)
Abfälle, die auf einem anderen Grundstück verbotswidrig abgelagert worden sind, sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in dessen Gebiet das Grundstück liegt, nach Maßgabe der Satzung (§ 4) zur Entsorgung zu überlassen.
(2)
Es gelten die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 entsprechend.

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