(1)
Oberste Abfallbehörde ist das für das Abfallgesetz zuständige Ministerium.
(2)
Obere Abfallbehörde ist das Landesverwaltungsamt.
(3)
Untere Abfallbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
(4)
Das Landesamt für Umweltschutz ist technische Fachbehörde für die oberste Abfallbehörde.