§ 323 des Handelsgesetzbuchs über die Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers gilt sinngemäß.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 143 Auswahl der Sonderprüfer§ 145 Rechte der Sonderprüfer. Prüfungsbericht →