Die Aktionäre, die die Satzung festgestellt haben, sind die Gründer der Gesellschaft.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 27 Sacheinlagen, Sachübernahmen; Rückzahlung von Einlagen§ 29 Errichtung der Gesellschaft →