Jurafuchs

§ 172

AktG
Feststellung durch Vorstand und Aufsichtsrat
Feststellung des Jahresabschlusses
Stand 2026-05-06
Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluß, so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen. Die Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats sind in den Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung aufzunehmen.

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