Jurafuchs

Artikel 15

Beihilfe-Verfahrens-VO
Beschlüsse der Kommission
VERFAHREN BEI RECHTSWIDRIGEN BEIHILFEN
Stand 2015-07-13
Artikel 15

Beschlüsse der Kommission

(1)

Nach Prüfung einer etwaigen rechtswidrigen Beihilfe ergeht ein Beschluss nach Artikel 4 Absätze 2, 3 oder 4. Bei Beschlüssen zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens wird das Verfahren durch einen Beschluss nach Artikel 9 abgeschlossen. Bei Nichtbefolgung der Anordnung zur Auskunftserteilung wird der Beschluss auf der Grundlage der verfügbaren Informationen erlassen.

(2)

Bei etwaigen rechtswidrigen Beihilfen ist die Kommission — unbeschadet des Artikels 13 Absatz 2 — nicht an die in Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 9 Absätze 6 und 7 genannte Frist gebunden.

(3)

Artikel 11 gilt entsprechend.

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