Jurafuchs

Artikel 21

Beihilfe-Verfahrens-VO
Zusammenarbeit nach Artikel 108 Absatz 1 AEUV
VERFAHREN BEI BESTEHENDEN BEIHILFEREGELUNGEN
Stand 2015-07-13
Artikel 21

Zusammenarbeit nach Artikel 108 Absatz 1 AEUV

(1)

Für die Überprüfung bestehender Beihilferegelungen in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat holt die Kommission nach Artikel 108 Absatz 1 AEUV bei diesem alle erforderlichen Auskünfte ein.

(2)

Gelangt die Kommission zur vorläufigen Auffassung, dass eine bestehende Beihilferegelung nicht oder nicht mehr mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, so setzt sie den betreffenden Mitgliedstaat hiervon in Kenntnis und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission diese Frist verlängern.

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