Jurafuchs

Artikel 30

Beihilfe-Verfahrens-VO
Berufsgeheimnis
GEMEINSAME VORSCHRIFTEN
Stand 2015-07-13
Artikel 30

Berufsgeheimnis

Die Kommission und die Mitgliedstaaten, ihre Beamten und anderen Bediensteten, einschließlich der von der Kommission ernannten unabhängigen Sachverständigen, geben unter das Berufsgeheimnis fallende Informationen, die sie in Anwendung dieser Verordnung erhalten haben, nicht preis.

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