Artikel 33
Durchführungsvorschriften
Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 34 Durchführungsvorschriften erlassen, um Folgendes zu regeln:
a)
Form, Inhalt und andere Einzelheiten von Anmeldungen,
b)
Form, Inhalt und andere Einzelheiten von Jahresberichten,
c)
Form, Inhalt und andere Einzelheiten der nach Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 2 eingelegten Beschwerden,
d)
Einzelheiten zu den Fristen und zur Festlegung der Fristen und
e)
die Zinssätze nach Artikel 16 Absatz 2.