Artikel 22
Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen
Gelangt die Kommission aufgrund der von dem betreffenden Mitgliedstaat nach Artikel 21 übermittelten Auskünfte zu dem Schluss, dass die bestehende Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt nicht oder nicht mehr vereinbar ist, so schlägt sie dem betreffenden Mitgliedstaat zweckdienliche Maßnahmen vor. Der Vorschlag kann insbesondere in Folgendem bestehen:
a)
inhaltliche Änderung der Beihilferegelung oder
b)
Einführung von Verfahrensvorschriften oder
c)
Abschaffung der Beihilferegelung.