Jurafuchs

§ 10

ThürDSchG
Zugang zu Kulturdenkmalen
Erhaltung von Kulturdenkmalen
Stand 2004-04-14
Kulturdenkmale oder Teile derselben sollen der Öffentlichkeit soweit wie möglich zugänglich gemacht werden, wenn der öffentliche Zutritt zugemutet werden kann. Dabei sind die Rechte von Menschen mit Behinderungen oder mit Mobilitätsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen. Die Denkmalfachbehörde soll mit dem Eigentümer solcher Denkmale Vereinbarungen über den Zutritt treffen; dies gilt insbesondere dann, wenn für die Erhaltung des Denkmals öffentliche Mittel aufgewendet werden oder aufgewendet worden sind.

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