Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen werden nach Maßgabe der einschlägigen Steuergesetze und nur nach vorheriger Abstimmung der Maßnahme von der Denkmalfachbehörde ausgestellt.
§ 31
ThürDSchGSteuerbescheinigungen
Verfahrens- und Ausführungsbestimmungen
Stand 2004-04-14