Jurafuchs

§ 34

ThürDSchG
a Übergangsbestimmung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2004-04-14
(1)
Die unteren Denkmalschutzbehörden erhalten zum Ausgleich der Mehrbelastungen für die Aufgabenwahrnehmung nach § 21 Abs. 4 in den Jahren 2008 und 2009 einen angemessenen finanziellen Ausgleich.
(2)
Ab dem Jahr 2010 erfolgt die Kostenerstattung nach Absatz 1 innerhalb der nach dem Thüringer Finanzausgleichsgesetz zu regelnden Auftragskostenpauschale.

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