Bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege angemessen zu berücksichtigen. Die für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege zuständigen Behörden sind so frühzeitig zu beteiligen, dass die Erhaltung und Nutzung von Kulturdenkmalen sowie eine angemessene Gestaltung ihrer Umgebung möglich sind.
§ 6
ThürDSchGÖffentliche Planungen und Maßnahmen
Erhaltung von Kulturdenkmalen
Stand 2004-04-14