Jurafuchs

§ 8

ThürDSchG
Anzeigepflichten
Erhaltung von Kulturdenkmalen
Stand 2004-04-14
(1)
Eigentümer und Besitzer haben Schäden und Mängel, die an Kulturdenkmalen auftreten und ihren Denkmalwert und ihre Substanz beeinträchtigen, unverzüglich der Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.
(2)
Wird ein bewegliches eingetragenes Kulturdenkmal veräußert, so haben Veräußerer und Erwerber den Eigentumswechsel innerhalb eines Monats der Denkmalfachbehörde über die Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Die Veräußerungsanzeige für unbewegliche Kulturdenkmale nach § 30 bleibt unberührt.
(3)
Bauarchäologische Zufallsfunde und Münzfunde sind ebenfalls anzeigepflichtig. § 16 gilt entsprechend.

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