Jurafuchs

§ 2

ThürEBV
Freistellung von der Abschlussprüfung
Allgemeines
Stand 2014-09-06
Das Landesverwaltungsamt kann auf Antrag widerruflich Eigenbetriebe für ein Wirtschaftsjahr von der Abschlussprüfung nach § 85 ThürKO oder § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ThürKDG freistellen. Wiederholte Freistellungen sind möglich. In begründeten Fällen kann eine Freistellung für bis zu fünf aufeinanderfolgende Jahre erteilt werden. Eine Freistellung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn der Eigenbetrieb ein Versorgungs- und Einzugsgebiet von über 10 000 Einwohnern hat oder die Gewinn- und Verlustrechnung für den Prüfungszeitraum einen Jahresverlust ausweist.

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