Soweit auf Bestimmungen des Handelsgesetzbuches verwiesen wird, finden diese in der am 1. Januar 2015 geltenden Fassung Anwendung.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 25 Aufstellung, Behandlung und Bekanntmachung des Jahresabschlusses und des Lageberichts§ 27 Übergangsbestimmung →