Jurafuchs

§ 4

ThürEBV
Zusammenfassung von Eigenbetrieben
Allgemeines
Stand 2014-09-06
Mehrere Eigenbetriebe einer Gemeinde können zu einem einheitlichen Eigenbetrieb zusammengefasst werden. Versorgungs- und Verkehrsbetriebe sollen, sofern sie als Eigenbetrieb geführt werden, jeweils zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden. Die Versorgungsbetriebe einer Gemeinde sollen durch die Betriebssatzung den Namen „Gemeindewerke“ beziehungsweise „Stadtwerke“ erhalten.

Meine Notizen

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