Mehrere Eigenbetriebe einer Gemeinde können zu einem einheitlichen Eigenbetrieb zusammengefasst werden. Versorgungs- und Verkehrsbetriebe sollen, sofern sie als Eigenbetrieb geführt werden, jeweils zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden. Die Versorgungsbetriebe einer Gemeinde sollen durch die Betriebssatzung den Namen „Gemeindewerke“ beziehungsweise „Stadtwerke“ erhalten.
§ 4
ThürEBVZusammenfassung von Eigenbetrieben
Allgemeines
Stand 2014-09-06