Jurafuchs

§ 15a

BbgFAG
Weiterleitung der zusätzlichen Bundesbeteiligung an den Mehraufwendungen für Aufgaben der Fluchtmigration
Sonderlastenausgleich
Stand 2025-06-23
(1)
Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten im Jahr 2025 insgesamt 30 000 000 Euro von den zusätzlichen 1 000 000 000 Euro, die der Bund den Ländern und Kommunen für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Fluchtmigration gemäß dem Pauschalentlastungsgesetz vom 13. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 310) zur Verfügung gestellt hat. Davon entfallen 23 300 000 Euro auf die Landkreise und 6 700 000 Euro auf die kreisfreien Städte.
(2)
Die erhöhte Flüchtlingspauschale wird an die Landkreise wie folgt verteilt:
(3)
Die erhöhte Flüchtlingspauschale wird an die kreisfreien Städte wie folgt verteilt:
(4)
Die erhöhte Flüchtlingspauschale wird durch das Ministerium der Finanzen und für Europa zum 30. September 2025 zugewiesen.

Meine Notizen

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