(1)
Die Bedarfsmesszahl, die die durchschnittliche Aufgabenbelastung ausdrückt, wird für eine Gemeinde ermittelt, indem der Bedarfsansatz nach § 8 mit einem Grundbetrag nach Absatz 2 vervielfältigt wird.
(2)
Der Grundbetrag ist zusammen für allgemeine Schlüsselzuweisungen nach § 6 und investive Schlüsselzuweisungen nach § 13 für Gemeinden so zu berechnen und auf zwei Stellen nach dem Komma festzusetzen, dass die Schlüsselmassen soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht werden. Ein verbleibender Spitzenbetrag ist dem Ausgleichsfonds zuzuführen.