(1)Die Ausgabenansätze nach diesem Gesetz werden im Haushaltsplan des Landes festgelegt.(2)Der Finanzausgleich ist jährlich abzurechnen. Notwendige Verrechnungen sind über den Ausgleichsfonds (§ 16) durchzuführen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 1 Finanzausgleichsleistungen und Grundsätze der Lastenverteilung§ 3 Verbundmasse →