(1)
Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach diesem Gesetz und nach den vorangegangenen Gemeindefinanzierungsgesetzen beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Ausgleichsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
(2)
Ein Anspruch gegen das Land auf Zinsen für nachzuleistende Beträge besteht nicht.