Jurafuchs

§ 105a

GemO
Mittelbare Beteiligungen an Unternehmen in Privatrechtsform
Unternehmen und Beteiligungen
Stand 2000-07-24
(1)
Die Gemeinde darf der Beteiligung eines Unternehmens, an dem sie mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, an einem anderen Unternehmen nur zustimmen, wenn
1.
die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 Nr. 1 und 3 vorliegen,
2.
bei einer Beteiligung des Unternehmens von mehr als 50 vom Hundert an dem anderen Unternehmen

Beteiligungen sind auch mittelbare Beteiligungen. Anteile mehrerer Gemeinden sind zusammenzurechnen.

(2)
§ 103 Abs. 3 und, soweit der Gemeinde für das andere Unternehmen Entsendungsrechte eingeräumt sind, § 104 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(3)
Andere Bestimmungen zur mittelbaren Beteiligung der Gemeinde an Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts bleiben unberührt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →