Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderkassen einzurichten. Sie sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. § 94 gilt entsprechend.
§ 98
GemOSonderkassen
Sondervermögen, Treuhandvermögen
Stand 2000-07-24