Gegen Verfügungen auf dem Gebiet der Rechtsaufsicht kann die Gemeinde nach Maßgabe des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben.
§ 125
GemORechtsschutz in Angelegenheiten der Rechtsaufsicht
VIERTER TEIL Aufsicht
Stand 2000-07-24