Erfüllt die Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten nicht, kann die Rechtsaufsichtsbehörde anordnen, dass die Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist die notwendigen Maßnahmen durchführt.
§ 122
GemOAnordnungsrecht
VIERTER TEIL Aufsicht
Stand 2000-07-24