(1)Die Gemeinde kann Personen, die sich besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.(2)Das Ehrenbürgerrecht kann wegen unwürdigen Verhaltens entzogen werden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 21 Bürgerentscheid, Bürgerbegehren§ 23 →