Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung Sondervermögen und Treuhandvermögen von den Verpflichtungen des § 85 freistellen, soweit die Finanzplanung weder für die Haushalts- oder Wirtschaftsführung noch für die Finanzstatistik benötigt wird.
§ 99
GemOFreistellung von der Finanzplanung
Sondervermögen, Treuhandvermögen
Stand 2000-07-24