Jurafuchs

§ 11

GKAVO
Durchführung des Bürgerbegehrens und Bürgerentscheids nach § 16f der Kreisordnung
Abschnitt 3 Einwohnerantrag, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
Stand 2018-10-22
(1)
Für die Durchführung des Bürgerbegehrens nach § 16f Absatz 3 bis 5 der Kreisordnung gelten die Bestimmungen des § 9 Absatz 1 bis 4 und 6 bis 11 entsprechend.
(2)
Das Bürgerbegehren ist bei dem Kreis einzureichen. Dieser leitet eine Kopie einer Antragsliste und eines Einzelantrags unverzüglich dem für Inneres zuständigen Ministerium zur Prüfung der Zulässigkeit zu. Entspricht der Inhalt des Bürgerbegehrens den gesetzlichen Vorschriften, benachrichtigt das für Inneres zuständige Ministerium den Kreis. Dieser veranlasst die Prüfung der Antragslisten und Einzelanträge durch die örtlich jeweils zuständigen Meldebehörden. Die Meldebehörden bescheinigen die Richtigkeit der Eintragungen und der Wahlberechtigung und teilen das Ergebnis ihrer Prüfung unverzüglich dem Kreis mit. Der Kreis unterrichtet das für Inneres zuständige Ministerium über das Gesamtergebnis.
(3)
Für die Durchführung des Bürgerentscheids nach § 16f Absatz 6 bis 8 der Kreisordnung gelten die Bestimmungen des § 10 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie die Bestimmungen des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes und der Gemeinde- und Kreiswahlordnung über die Kreiswahl entsprechend.

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